Zum wissenschaftlichen Fehlverhalten zählen insbesondere:
Behinderung oder Sabotage anderer Personen in ihrer Forschungstätigkeit
z.B. Vorenthalten wesentlicher Informationen oder Materialien, mutwillige Verzögerung von Arbeitsprozessen, absichtliche Schädigung von Daten.Verwendung unerlaubter Hilfsmittel (inkl. KI)
z.B. Einsatz von KI zur Texterstellung, wenn dies untersagt ist, oder Schummelzettel in Prüfungen.Unerlaubte Zusammenarbeit
z.B. gemeinsames Bearbeiten einer Prüfung, die allein zu absolvieren wäre.Ghostwriting
Inanspruchnahme einer von Dritten erstellten Auftragsarbeit.Plagiat
Ganze oder teilweise Übernahme fremder Texte oder Ideen und Ausgeben als eigene, insbesondere durch direkte, paraphrasierte oder übersetzte Übernahme ohne korrekte Quellenangabe und Zitierung (Texte, Theorien, Hypothesen, Erkenntnisse, Daten).Erfinden und Fälschen von Daten
z.B. freies Erfinden von Forschungsergebnissen oder gezieltes Verändern, Manipulieren oder Weglassen von Daten.
Auch der Satzungsteil Grundsätze zur Grundsätze zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis sowie die Richtlinien der ÖAWI definieren wissenschaftliches Fehlverhalten.
Die Konsequenzen für Studierende sind im Satzungsteil Studienrecht geregelt. Es wird unterschieden zwischen Fehlverhalten im Rahmen von Prüfungen und Lehrveranstaltungen und Fehlverhalten im Rahmen von wissenschaftlichen Arbeiten.
Ablauf im Verdachtsfall bei Fehlverhalten im Rahmen von Prüfungen und Lehrveranstaltungen (diese Schritte sind von den Lehrenden durchzuführen):
Dokumentation des Sachverhalts, Sicherung von Beweismitteln
Persönliches Gespräch mit der/dem Studierenden
Die Konsequenzen richten sich in weiterer Folge nach folgenden Abstufungen:
Geringfügiges wissenschaftliches Fehlverhalten
(einfache Nachlässigkeit, Eigenleistung kaum oder nicht beeinträchtigt)
→ Schlechtere Beurteilung entsprechend dem Ausmaß der Fehler.
Schwerwiegendes wissenschaftliches Fehlverhalten
(offenkundiger Verstoß gegen die GWP oder keine ausreichende Eigenleistung feststellbar):
→ Negative Beurteilung der Prüfung bzw. Lehrveranstaltung, schriftliche Meldung an die zuständige (Vize-)Studiendekanin/den zuständigen (Vize-)Studiendekan.
Studierende können binnen zwei Wochen ab der negativen Beurteilung einen Antrag auf Kontrolle der Beurteilung durch die Studiendirektorin/den Studiendirektor stellen.
Sperren und Förderungen:
Bei schwerwiegendem wissenschaftlichem Fehlverhalten kann die zuständige (Vize-)Studiendekanin/der zuständige (Vize-)Studiendekan
eine Sperre für den nächsten Prüfungsantritt bzw. Lehrveranstaltung bis max. sechs Monate verfügen,
bei wiederholtem schwerwiegendem Fehlverhalten eine Sperre von sechs Monaten für sämtliche Prüfungen bzw. Lehrveranstaltungen aussprechen.
Studierende, die aufgrund schwerwiegenden wissenschaftlichen Fehlverhaltens negativ beurteilt wurden oder deren Beurteilung für nichtig erklärt wurde, sind im jeweiligen Betrachtungszeitraum von Leistungs- und Förderungsstipendien sowie anderen universitären Förderungen und Preisen ausgeschlossen.
ACHTUNG: Bei schwerwiegendem und vorsätzlichem wissenschaftlichen Fehlverhalten kann das Rektorat über einen Ausschluss vom Studium in der Dauer von höchstens zwei Semestern entscheiden.
Ablauf im Verdachtsfall (Diese Schritte sind von den Lehrenden durchzuführen)
Dokumentation des Sachverhalts, Sicherung von Beweismitteln
Persönliches Gespräch mit der/dem Studierenden
Die Konsequenzen richten sich in weiterer Folge nach folgenden Abstufungen:
Geringfügiges wissenschaftliches Fehlverhalten
(einfache Nachlässigkeit, Eigenleistung kaum oder nicht beeinträchtigt)
→ Schlechtere Beurteilung der Arbeit entsprechend dem Ausmaß der Fehler.
Schwerwiegendes wissenschaftliches Fehlverhalten
(offenkundiger Verstoß gegen die GWP oder keine ausreichende Eigenleistung feststellbar)
→ Negative Beurteilung, schriftliche Meldung an die zuständige (Vize-)Studiendekanin/den zuständigen (Vize-)Studiendekan.
Wird eine wissenschaftliche Arbeit negativ beurteilt, kann die zuständige (Vize-)Studiendekanin/der zuständige (Vize-)Studiendekan verfügen, dass eine inhaltlich und/oder thematisch gänzlich neue Arbeit zu verfassen ist. Bei Bachelorarbeiten, die für sich stehen und gesondert beurteilt werden, kann die Betreuerin/der Betreuer verlangen, dass die Arbeit im Rahmen einer anderen geeigneten Lehrveranstaltung verfasst wird. Vor der Entscheidung ist die Stellungnahme der Betroffenen durch die zuständige (Vize-)Studiendekanin/den zuständigen (Vize-)Studiendekan einzuholen.
Studierende, die aufgrund schwerwiegenden wissenschaftlichen Fehlverhaltens negativ beurteilt wurden oder deren Beurteilung für nichtig erklärt wurde, sind im jeweiligen Betrachtungszeitraum ebenfalls von Leistungs- und Förderungsstipendien sowie anderen universitären Förderungen und Preisen ausgeschlossen.
Wichtig: Als Hilfsmittel für die Feststellung von Plagiaten bei Bachelorarbeiten bzw. wissenschaftlichen Arbeiten werden geeignete elektronische Kontrollmaßnahmen eingesetzt. Ebenso haben Studierende bei jeder Abgabe einer Bachelorarbeit bzw. wissenschaftlichen Arbeit schriftlich zu erklären, dass sie nach den Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis gearbeitet haben.
Das oben beschriebene Verfahren gilt, wenn die Arbeit bereits offiziell eingereicht wurde. Wird ein wissenschaftliches Fehlverhalten vor der Einreichung festgestellt, gelten anderen Regelungen.
Achtung bei Bachelorarbeiten:
Bachelorarbeiten können in zwei verschiedenen Formen in den Curricula vorgesehen sein:
Steht die Bachelorarbeit als eigene, gesondert beurteilte Studienleistung im Curriculum:
→ Es gelten die Regeln für wissenschaftliche Arbeiten.Ist die Bachelorarbeit Teilleistung einer Lehrveranstaltung und wird nicht gesondert beurteilt:
→ Es gelten die Regeln für Prüfungen.
1. Diplom- und Masterarbeiten
Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die gute wissenschaftliche Praxis kann die zuständige (Vize-)Studiendekanin/der zuständigen (Vize-)Studiendekan von Amts wegen oder auf Antrag der Betreuerin/des Betreuers mit Bescheid
das Betreuungsverhältnis auflösen und/oder
das Thema entziehen.
Betreuer:innen von Diplom- und Masterarbeiten müssen auf die Einhaltung guter wissenschaftlicher Praxis hinweisen, regelmäßig Feedback geben und vor Einreichung Gelegenheit zur Besprechung möglicher Verbesserungen bieten. Studierende sind zur Einhaltung guter wissenschaftlicher Praxis verpflichtet.
2. Dissertationen
Bei Verletzung der Betreuungsvereinbarung – wozu auch wissenschaftliches Fehlverhalten zählen kann – kann die Vereinbarung auf Antrag der Betreuerin/des Betreuers nach Anhörung aller Beteiligten durch die zuständige (Vize-)Studiendekanin/den zuständigen (Vize-)Studiendekan gelöst werden. Auch die/der Studierende kann im Falle einer Verletzung einen Antrag auf Auflösung stellen.
Stellt sich nachträglich heraus, dass eine Betreuerin/ein Betreuer schwerwiegendes wissenschaftliches Fehlverhalten verantwortet, hat die zuständige (Vize-)Studiendekanin/der zuständige (Vize-)Studiendekan die Betreuerin/den Betreuer abzuberufen. Dies gilt für Diplom‑, Masterarbeiten und Dissertationen.
Wurde eine Prüfung bzw. Lehrveranstaltung oder eine wissenschaftliche Arbeit bereits positiv beurteilt und entsteht nachträglich der Verdacht eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens, ist ein Verfahren zur Nichtigerklärung der Beurteilung beziehungsweise zum Widerruf des akademischen Grades einzuleiten.
Eine Prüfung wird für nichtig erklärt beziehungsweise ein akademischer Grad wird entzogen, wenn ein schwerwiegendes wissenschaftliches Fehlverhalten vorliegt und die positive Beurteilung bzw. der akademische Grade erschlichen wurde.
Für Mitarbeiter:innen der Universität Graz ist im Falle eines vermuteten wissenschaftlichen Fehlverhaltens insbesondere der Satzungsteil “Grundsätze zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis” maßgeblich.
An der Universität Graz ist eine Kommission für wissenschaftliche Integrität eingerichtet. Ihre Aufgabe besteht darin, Stellungnahmen zu Verdachtsfällen von Verletzungen der GWP zu erarbeiten. Voraussetzung für die Zuständigkeit der Kommission ist, dass sich die betroffene Person zum Zeitpunkt der mutmaßlichen Verletzung in einem aufrechten Dienstverhältnis zur Universität Graz befunden hat.
Die Kommission wird tätig, wenn ein Verdachtsfall von einer Person gemeldet oder anonym angezeigt wird. Im Rahmen eines Beweisverfahrens prüft sie die vorliegenden Sachverhalte sorgfältig.
Kommt die Kommission nach Abschluss ihrer Prüfung zu dem Ergebnis, dass eine Verletzung der GWP erwiesen ist oder ein Verdacht hinsichtlich einer oder mehrerer betroffener Personen nicht ausreichend ausgeräumt werden konnte, beschließt sie eine begründete Stellungnahme. Erforderlichenfalls spricht sie zudem eine Empfehlung an das gesetzlich oder satzungsrechtlich zuständige Organ aus.
WICHTIG: Der Satzungsteil ist Grundlage für die universitätsinterne Prüfung von Fällen. Die getroffenen Regelungen ersetzen nicht andere, gesetzlich oder satzungsrechtlich geregelte Verfahren (z.B. organisationsrechtliche Aufsichtsverfahren, Disziplinarverfahren, arbeits- oder zivilgerichtliche Verfahren, Strafverfahren).
Die Checkliste für eine Meldung von möglichem Fehlverhalten finden Sie hier: www.uni-graz.at/de/forschungsprofil/aufbau-organisation-uni-graz-1/